§1
der Radfahrerverein "ALL-HEIL" 1898 Bobenheim-Roxheim e.V. mit Sitz in Bobenheim-Roxheim verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitglieder.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege aller Zweige des Radsports auf breitester Grundlage.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen wie z.B. Radrennen, Kunstradfahren, Radtouristikfahren und Volksradfahren etc.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehremämter.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§6
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
Verbandszugehörigkeit
§7
Der Verein ist Mitglied des Pfälzischen Radfahrer-Bundes e.V. , der dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. angehört.
Damit ist er den Satzungen und der Sportordnung des Pfälzischen Radfahrer-Bundes e.V. bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. unterworfen.
Weiterhin ist der Verein Mitglied des Sportbundes Pfalz e.V. , der dem Deutschen Sportbund e.V. angehört.
Mitgliedschaft
§8
1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name und Vorname, Beruf, Alter und Wohnung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner Ablehnung anzugeben.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
2) Die Mitglieder des Vereins werden geführt:
bis 14 Jahre als Schüler
von 15 bis 18 Jahre als Jugendlicher
über 18 Jahre als ordentliche Mitglieder
3) Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung, unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Rechte und Pflichten
§9
1) Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
3) der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
4) Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
5) Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
Beendigung der Mitgliedschaft
§10
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
§11
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mittel eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt
bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
§12
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
§13
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung von dem erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Nichtzahlung von drei Monatsbeiträgen trotz Aufforderung
c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
§14
Wird ein Mitglied nach §13 ausgeschlossen, so ist ihm unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Der Auschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes per Rückscheinbekannt zu machen.
Die Berufungmuß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die von dem Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied das Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Mit dem Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein.
Organe
§15
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. die Vereinsausschüsse
5. der Ältestenrat
Mitgliederversammlung
§16
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des erweiterten Vorstandes.
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
c) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
d) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
f) Bildung von Vereinsausschüssen.
g) evtl. Ergänzung des Ältestenrates
§17
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen. er muß dies tun, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder
einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe stellt.
§18
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
§19
1) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hateine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
2)Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlendes vereins kein Stimmrecht. Dagegen haben Sie bei der Wahl des Jugendleiters volles Vorschlags- und Stimmrecht.
§20
1) Die beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gefaßt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und für Zweckänderungen sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich. In diesen Fällen werden jedoch ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen mitgezählt.In der Einladung zur Mitgliederversammlungist auf die Anträge zu satzungsänderungen, zur Zweckänderung und zur Auflösung des Vereins besonders hinzuweisen..
§21
Die in der Mitgliederversammlung gefaßten beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Vorstand
§22
1) Der Vorstand des vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzendem, dem Schriftführer und dem Hauptkassierer.
2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
3) Der Verein wird rechtsverbindlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB vertreten.
Erweiterter Vorstand
§23
1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie dem Ehrenvorsitzendem, Straßenfachwart, Hallenfachwart, Wanderfachwart, 2 Beisitzer, Kulturwart, Jugendleiter, Wirtschaftsausschußvorsitzender.
2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3) Der erweiterte Vorstand kann bei dauernder Verhinderung eines seiner Mitglieder sich selbst bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungergänzen.
4) Es ist zulässig, mehrere Ämter des erweiterten Vorstandes in einer Person zu vereinigen.
§24
1) Dem erweiterten Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Vereinsmitgliedern.
2) Sofern die anfallenen Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, kann der erweiterte Vorstand einen Geschäftsführer und weiter benötigte Kräfte anstellen.
3) Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstandes, anwesend sind. er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht itgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Vereinsausschüsse
§25
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordern, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§26
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §20, Abs.2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2) Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird der Vorstand im Sinne des §22, Abs. 1 und 2, als Liquidator bestellt.
3) Bei Auflösung des Radfahrervereins "ALL-HEIL" 1898 Bobenhiem-Roxheim e.V. ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Allgemeine Bestimmungen
Der nach §22 bestellte Vorstand ist ermächtigt, evtl. Beanstandungen durch das Registergericht, oder Finanzamtes durch satzungsänderung zu beheben. Sie sind in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Bobenheim-Roxheim, 08.03.1991
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